Beschluss des Rates vom 23. Januar 2012 über den von der Europäischen Union im Sonderausschuss EU-Chile für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln zu Anhang III des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zu vertretenden Standpunkt über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltung (2012/71/EU)
Das Assoziationsabkommen zielt unter anderem in Artikel 58 auf die Beseitigung der Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in der einen Vertragspartei, die in die andere Vertragspartei ausgeführt werden, ab und verweist dabei auf die in Anhang III dieses Abkommens festgelegten Ursprungsregeln. Dieser Anhang verweist in Artikel 36 Absatz 2 auf das „Zollgebiet der Gemeinschaft“.
Erwägungsgrund 4 32012D0071
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