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Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 gilt für Litauen nur für gerichtliche Verfahren und für Vereinbarungen nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, die ab dem 22. Mai 2014 eingeleitet beziehungsweise geschlossen wurden. Eine Rechtswahlvereinbarung, die vor dem 22. Mai 2014 geschlossen wurde, ist für Litauen ebenfalls wirksam, sofern sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 erfüllt.
Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 lässt für Litauen Rechtswahlvereinbarungen unberührt, die nach dem Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats geschlossen wurden, dessen Gerichtsbarkeit vor dem 22. Mai 2014 angerufen wurde.
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