Art. 10 32010R1259VERORDNUNG (EU) Nr. 1259/2010 DES RATES vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden RechtsAnwendung des Rechts des Staates des angerufenen GerichtsZitatstelleSieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor oder gewährt es einem der Ehegatten…Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts
Art. 17 32010R1259VERORDNUNG (EU) Nr. 1259/2010 DES RATES vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden RechtsInformationen der teilnehmenden MitgliedstaatenZitatstelledie Möglichkeit, das anzuwendende Recht gemäß Artikel 5 Absatz 3 zu bestimmen.Informationen der teilnehmenden Mitgliedstaaten
Art. 2 32012D0714BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. November 2012 zur Bestätigung der Teilnahme Litauens an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (2012/714/EU)Von Litauen vorzulegende InformationenZitatstelledie Möglichkeit, das anzuwendende Recht gemäß Artikel 5 Absatz 3 Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zu bestimmen.BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. November 2012 zur Bestätigung der Teilnahme Litauens an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (2012/714/EU)
Art. 2 32014D0039BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. Januar 2014 zur Bestätigung der Teilnahme Griechenlands an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (2014/39/EU)Von Griechenland vorzulegende InformationenZitatstelledie Möglichkeit, das anzuwendende Recht gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zu bestimmen.BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. Januar 2014 zur Bestätigung der Teilnahme Griechenlands an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (2014/39/EU)
Art. 2 32016D1366BESCHLUSS (EU) 2016/1366 DER KOMMISSION vom 10. August 2016 zur Bestätigung der Teilnahme Estlands an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden RechtsVon Estland vorzulegende InformationenZitatstelledie Möglichkeit, das anzuwendende Recht gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zu bestimmen.BESCHLUSS (EU) 2016/1366 DER KOMMISSION vom 10. August 2016 zur Bestätigung der Teilnahme Estlands an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts
Art. 3 32012D0714BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. November 2012 zur Bestätigung der Teilnahme Litauens an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (2012/714/EU)Übergangsbestimmungen für LitauenZitatstelle…Nr. 1259/2010 gilt für Litauen nur für gerichtliche Verfahren und für Vereinbarungen nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, die ab dem 22. Mai 2014 eingeleitet beziehungsweise geschlossen wurden. Eine Rechtswahlvereinbarung,…BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. November 2012 zur Bestätigung der Teilnahme Litauens an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (2012/714/EU)
Art. 3 32014D0039BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. Januar 2014 zur Bestätigung der Teilnahme Griechenlands an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (2014/39/EU)Übergangsbestimmungen für GriechenlandZitatstelle…1259/2010 gilt für Griechenland nur für gerichtliche Verfahren und für Vereinbarungen nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, die ab dem 29. Juli 2015 eingeleitet beziehungsweise geschlossen wurden. Eine Rechtswahlvereinbarung,…BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. Januar 2014 zur Bestätigung der Teilnahme Griechenlands an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (2014/39/EU)
Art. 3 32016D1366BESCHLUSS (EU) 2016/1366 DER KOMMISSION vom 10. August 2016 zur Bestätigung der Teilnahme Estlands an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden RechtsÜbergangsbestimmungen für EstlandZitatstelle…Nr. 1259/2010 gilt in Estland nur für gerichtliche Verfahren und für Vereinbarungen nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, die ab dem 11. Februar 2018 eingeleitet beziehungsweise geschlossen wurden. Eine Rechtswahlvereinbarung,…BESCHLUSS (EU) 2016/1366 DER KOMMISSION vom 10. August 2016 zur Bestätigung der Teilnahme Estlands an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts
Art. 8 32010R1259VERORDNUNG (EU) Nr. 1259/2010 DES RATES vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden RechtsIn Ermangelung einer Rechtswahl anzuwendendes RechtZitatstelleMangels einer Rechtswahl gemäß Artikel 5 unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes:In Ermangelung einer Rechtswahl anzuwendendes Recht