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1. Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 gilt in Estland nur für gerichtliche Verfahren und für Vereinbarungen nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, die ab dem 11. Februar 2018 eingeleitet beziehungsweise geschlossen wurden. Eine Rechtswahlvereinbarung, die vor dem 11. Februar 2018 geschlossen wurde, ist in Estland ebenfalls wirksam, sofern sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 erfüllt.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 lässt für Estland Rechtswahlvereinbarungen unberührt, die nach dem Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats geschlossen wurden, dessen Gerichtsbarkeit vor dem 11. Februar 2018 angerufen wurde.
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