Art. 11 32012D0774
Dieser Beschluss begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Tag seines Inkrafttretens.
Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch gemäß diesem Beschluss auch für Ereignisse vor seinem Inkrafttreten begründet.
Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der betreffenden Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag dieser Person ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses gewährt oder wieder gewährt, vorausgesetzt, dass Ansprüche, aufgrund deren früher Leistungen gewährt wurden, nicht durch Kapitalabfindung abgegolten wurden.
Wird ein Antrag gemäß Absatz 3 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieses Beschlusses mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschlussfristen oder Verjährungsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Montenegros entgegengehalten werden können.
Wird ein Antrag gemäß Absatz 3 nach Ablauf der Frist von zwei Jahren gemäß Absatz 4 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche — vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Montenegros — vom Tag der Antragstellung an erworben.