Art. 1 32012D0825
Das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Bioethanol, zuweilen auch als Kraftstoffethanol bezeichnet, d. h. aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Ethylalkohol (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), auch vergällt, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von mehr als 0,3 % (m/m) gemessen nach der Norm DIN EN15376, sowie aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Ethylalkohol (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der in Kraftstoffgemischen mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 10 % (V/V) enthalten ist, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der derzeit unter den KN-Codes ex22071000 , ex22072000 , ex22089099 , ex27101211 , ex27101215 , ex27101221 , ex27101225 , ex27101231 , ex27101241 , ex27101245 , ex27101249 , ex27101251 , ex27101259 , ex27101270 , ex27101290 , ex38140010 , ex38140090 , ex38200000 und ex38249097 eingereiht wird, wird eingestellt.