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Um die Lage auf dem spanischen Arbeitsmarkt wieder zu normalisieren, ist es daher angezeigt, Spanien zu ermächtigen, den freien Zugang rumänischer Arbeitnehmer zu diesem Arbeitsmarkt weiterhin vorübergehend zu begrenzen. Da die Übergangsbestimmungen — und somit auch die Schutzklausel — in der Beitrittsakte von 2005, die Beschränkungen des Zugangs rumänischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt ermöglichen, nur bis zum 31. Dezember 2013 gelten, kann die Genehmigung nicht über dieses Datum hinaus erteilt werden.
Im Nachgang zu dem an die Kommission gerichteten Ersuchen Spaniens vom 28. Juli 2011 gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 7 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte von 2005…
Um die Lage auf dem spanischen Arbeitsmarkt wieder zu normalisieren, ist es daher angezeigt, Spanien zu ermächtigen, den freien Zugang rumänischer Arbeitnehmer…
Der Beschluss, Spanien zu ermächtigen, die Beschränkungen des freien Zugangs rumänischer Staatsangehöriger zum spanischen Arbeitsmarkt aufrechtzuerhalten,…
Der Beschluss, Spanien zu ermächtigen, die Beschränkungen des freien Zugangs rumänischer Staatsangehöriger zum spanischen Arbeitsmarkt wiedereinzuführen, ergeht…
Damit die durch diesen Beschluss genehmigten Beschränkungen die gewünschte Wirkung auf den spanischen Arbeitsmarkt haben, wird es derzeit als angezeigt…
Es ist deshalb nicht angezeigt, die Wiedereinführung der Beschränkungen auch hinsichtlich rumänischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.