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Um die Europäische Union bei der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterstützen, ist es angemessen, dass das Eurosystem festlegt, wie von Antragstellern eingereichte Anträge zum Umstausch beschädigter echter Euro-Banknoten mit einem Wert von mindestens 7 500 EUR zu behandeln sind. Diese Regeln gelten unbeschadet strengerer Identifizierungs- und Meldeanforderungen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verabschiedet wurden.
wenn die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Institute und Wirtschaftssubjekte beschädigte echte Euro-Banknoten mit einem Wert von…
„ANHANG Umzusetzende Rechtsvorschriften Umsetzungsfrist Verhinderung der Geldwäsche Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.…
Zur Unterstützung von Bestrebungen, die Sicherzeit des Bargeldkreislaufs zu verbessern und um zu vermeiden, dass die Verwendung von Diebstahlschutzvorrichtungen…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen sind…
Zu den vorhandenen Unionsvorschriften, die den durch diese Verordnung abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die einschlägigen Teile der Richtlinie…
Voraussetzung für die Echtheitsprüfung von Euro-Banknoten und -Münzen ist eine entsprechende Einstellung der hierzu eingesetzten Geräte. Um die für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.