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Der Beschluss EZB/2013/10 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die Abkürzung der EZB in den offiziellen Sprachvarianten der Europäischen Union;
bei der ersten Euro-Banknotenserie beschränkt sich die Abkürzung der EZB auf die folgenden fünf offiziellen Sprachvarianten: BCE, ECB, EZB, EKT und EKP;
bei der zweiten Euro-Banknotenserie beschränkt sich die Abkürzung der EZB 1) bei den Stückelungen fünf Euro, 10 Euro und 20 Euro auf die folgenden neun offiziellen Sprachvarianten: BCE, ECB, ЕЦБ, EZB, EKP, EKT, EKB, BĊE und EBC, sowie 2) bei den Stückelungen 50 Euro, 100 Euro und 200 Euro auf die folgenden zehn offiziellen Sprachvarianten: BCE, ECB, ЕЦБ, EZB, EKP, EKT, ESB, EKB, BĊE und EBC;“
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) wenn die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Institute und Wirtschaftssubjekte beschädigte echte Euro-Banknoten mit einem Wert von mindestens 10 000 EUR in einer oder mehreren Transaktionen zum Umtausch vorlegen, müssen diese Institute und Wirtschaftssubjekte einen Nachweis über die Herkunft der Banknoten und über die Identität des Kunden oder gegebenenfalls des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates erbringen. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob der Schwellenwert von 10 000 EUR erreicht wurde. Die in diesem Absatz festgelegten Regeln gelten unbeschadet strengerer Identifizierungs- und Meldeanforderungen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt werden.
In Artikel 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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