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Zur Unterstützung von Bestrebungen, die Sicherzeit des Bargeldkreislaufs zu verbessern und um zu vermeiden, dass die Verwendung von Diebstahlschutzvorrichtungen bestraft wird, ist es angemessen, den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Instituten und Wirtschaftssubjekten, die echte, versehentlich durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigte Euro-Banknoten zum Umtausch vorlegen, am Tag des Erhalts dieser Banknoten ihren Wert gutzuschreiben, und zwar in einer ähnlichen Weise wie regelmäßige Bargeldeinzahlungen.
Die NZBen schreiben den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Instituten und Wirtschaftssubjekten, die ein Konto bei der…
wenn die echten Euro-Banknoten durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden und von den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001…
Zur Förderung der richtigen Handhabung von Diebstahlschutzvorrichtungen durch alle in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Institute…
Da die Beschädigung echter Euro-Banknoten durch Diebstahlschutzvorrichtungen im Zusammenhang mit einer versuchten oder vollendeten Straftat erfolgen kann,…
Die NZBen erheben von den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Instituten und Wirtschaftssubjekten eine Gebühr, wenn diese nach…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.