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Die NZBen tauschen beschädigte echte Euro-Banknoten auf Antrag unter den Voraussetzungen um, die in Absatz 2 sowie in dem in Artikel 6 genannten entsprechenden Beschluss des EZB-Rates festgelegt sind, wenn:
mehr als 50 % einer Banknote vorgelegt wird; oder
50 % oder weniger als 50 % einer Banknote vorgelegt wird und der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass die fehlenden Teile vernichtet wurden.
Zusätzlich zu den in Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen gelten die folgenden weiteren Voraussetzungen für den Umtausch beschädigter echter Euro-Banknoten:
bei Zweifeln über das Eigentum des Antragstellers an den Banknoten muss der Antragsteller einen Nachweis seiner Identität erbringen sowie darüber, dass er der Eigentümer oder sonst berechtigte Antragsteller ist;
bei Zweifeln über die Echtheit der Banknoten muss der Antragsteller einen Nachweis seiner Identität erbringen;
bei Vorlage verfärbter, verunreinigter oder imprägnierter echter Banknoten muss der Antragsteller eine schriftliche Erklärung über die Art der Verfärbung, Verunreinigung oder Imprägnierung abgeben;
wenn die echten Euro-Banknoten durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden, muss der Antragsteller eine schriftliche Stellungnahme zur Ursache der Neutralisation einreichen;
wenn die echten Euro-Banknoten durch Diebstahlschutzvorrichtungen im Zusammenhang mit einem versuchten oder vollendeten Raub oder Diebstahl oder einer sonstigen kriminellen Tätigkeit beschädigt wurden, werden die Banknoten nur auf Antrag des Eigentümers oder sonst berechtigten Antragstellers umgetauscht, der Opfer der versuchten oder vollendeten kriminellen Tätigkeit ist, die zur Beschädigung der Banknoten geführt hat;
wenn die echten Euro-Banknoten durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden und von den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Instituten und Wirtschaftssubjekten zum Umtausch vorgelegt werden, müssen diese eine schriftliche Stellungnahme zur Ursache der Neutralisation, zur Bezeichnung und zu den Eigenschaften der Diebstahlschutzvorrichtung, zu den Angaben über die Person, welche die beschädigten Banknoten vorlegt, und zum Tag der Vorlage dieser Banknoten einreichen;
wenn eine größere Anzahl echter Euro-Banknoten durch die Aktivierung von Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurde, müssen diese — soweit möglich und falls dies von den NZBen verlangt wird — in Päckchen von jeweils 100 Banknoten vorgelegt werden, vorausgesetzt, dass die vorgelegte Anzahl Banknoten zur Erstellung solcher Päckchen ausreicht;
wenn die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Institute und Wirtschaftssubjekte beschädigte echte Euro-Banknoten mit einem Wert von mindestens 10 000 EUR in einer oder mehreren Transaktionen zum Umtausch vorlegen, müssen diese Institute und Wirtschaftssubjekte einen Nachweis über die Herkunft der Banknoten und über die Identität des Kunden oder gegebenenfalls des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates erbringen. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob der Schwellenwert von 10 000 EUR erreicht wurde. Die in diesem Absatz festgelegten Regeln gelten unbeschadet strengerer Identifizierungs- und Meldeanforderungen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt werden.
Ungeachtet des Vorstehenden gilt Folgendes:
Wenn die NZBen wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass die Beschädigung der echten Euro-Banknoten vorsätzlich herbeigeführt wurde, verweigern sie den Umtausch der Euro-Banknoten und behalten diese ein, um auf diese Weise zu verhindern, dass die Banknoten wieder in Umlauf gelangen bzw. dass der Antragsteller diese bei einer anderen NZB zum Umtausch vorlegt. Die NZBen tauschen die beschädigten echten Euro-Banknoten jedoch um, wenn sie wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass der Antragsteller gutgläubig ist, oder wenn der Antragsteller seine Gutgläubigkeit nachweisen kann. Bei Euro-Banknoten, die nur in geringem Maße beschädigt sind, z. B. bei mit Beschriftungen, Zahlen oder kurzen Sätzen versehenen Banknoten, ist in der Regel nicht anzunehmen, dass die Beschädigung vorsätzlich herbeigeführt wurde.
Wenn die NZBen wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass eine strafbare Handlung vorliegt, verweigern sie den Umtausch der beschädigten echten Euro-Banknoten, behalten diese gegen Empfangsbestätigung als Beweismittel ein und übergeben sie an die zuständigen Behörden zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen oder zur Einbringung in laufende strafrechtliche Ermittlungen. Wenn die zuständigen Behörden keine anderweitige Entscheidung treffen, können die echten Banknoten nach Abschluss der Ermittlungen unter den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen zum Umtausch vorgelegt werden.
Wenn die NZBen wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass die beschädigten echten Euro-Banknoten in der Weise verunreinigt sind, dass sie ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit darstellen, tauschen sie die beschädigten echten Euro-Banknoten um, wenn der Antragsteller eine von den zuständigen Behörden vorgenommene Gesundheits- und Sicherheitsbewertung vorlegen kann.
Der Umtausch von Banknoten durch die NZBen erfolgt durch Übergabe von Bargeld in beliebiger Stückelung im Wert der Banknoten, durch Überweisung des Werts der Banknoten auf ein Konto des Antragstellers, das anhand einer internationalen Kontonummer (IBAN) gemäß Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates eindeutig identifizierbar ist, oder durch Gutschrift des Werts der Banknoten auf ein Konto des Antragstellers bei der betreffenden NZB, je nachdem, was die NZB für angemessen erachtet.
alle sonstigen, von der NZB verlangten Informationen eingereicht werden.
Es bedarf der Klarstellung, dass der Umtausch beschädigter Banknoten durch Umtausch von Banknoten des gleichen Werts in beliebiger Stückelung oder durch…
Da die Beschädigung echter Euro-Banknoten durch Diebstahlschutzvorrichtungen im Zusammenhang mit einer versuchten oder vollendeten Straftat erfolgen kann,…
Die Befugnis, Maßnahmen zum Schutz der Integrität von echten Euro-Banknoten als Zahlungsmittel zu ergreifen, umfasst die Befugnis, einheitliche Regeln für den…
Der Teil der ursprünglichen Euro-Banknote, der vorgelegt werden muss, um umgetauscht werden zu können, unterliegt bestimmten Mindestmaßanforderungen. Um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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