Erwägungsgrund 4 32013D0106
Auf seiner Tagung vom 23. Oktober 2011 hat der Europäische Rat beschlossen, das Europäische Parlament und die Kommission gemäß Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 1 EUV zu den geplanten Änderungen anzuhören. Er hat ferner gemäß Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 2 beschlossen, die Zustimmung des Europäischen Parlaments zur Nichteinberufung eines Konvents einzuholen, da die Einberufung eines Konvents seiner Ansicht nach aufgrund des Umfangs der geplanten Änderungen nicht gerechtfertigt ist.