Erwägungsgrund 16 32013D0157
Dieser Beschluss lässt die mit dem Beschluss 2002/192/EG beziehungsweise dem Beschluss 2000/365/EG festgelegten Regelungen für die teilweise Anwendung des Schengen-Besitzstands auf Irland und das Vereinigte Königreich unberührt.