Erwägungsgrund 1 32013D0158
Gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 gilt jene Verordnung für die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten ab einem vom Rat mit Zustimmung aller Mitglieder des Rates, die die Regierungen der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, festzusetzenden Zeitpunkt.