Erwägungsgrund 2 32005R1160
Das Schengener Informationssystem (im Folgenden „SIS“), das nach Titel IV des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen(im Folgenden „Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990“) eingerichtet und gemäß einem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurde, errichtet ein elektronisches Verbundsystem zwischen den Mitgliedstaaten und enthält unter anderem Daten über gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm. Gemäß Artikel 100 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 werden Daten in Bezug auf solche Kraftfahrzeuge, die zur Sicherstellung oder Beweissicherung im Strafverfahren gesucht werden, in das SIS aufgenommen.