Erwägungsgrund 1 32013D0181
Nach dem Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union können den Fachgerichten Richter ad interim beigeordnet werden, um das Fehlen von Richtern auszugleichen, die, ohne dass sie als voll dienstunfähig anzusehen sind, dauerhaft daran gehindert sind, an der Erledigung der Rechtssachen teilzunehmen.