Erwägungsgrund 2 32013D0181
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 979/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Richter ad interim des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union sieht vor, dass der Rat, der einstimmig beschließt, auf Vorschlag des Präsidenten des Gerichtshofs eine Liste von drei Personen erstellt, die zu Richtern ad interim ernannt werden. Diese Richter werden aus dem Kreis der ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgewählt, die sich zur Verfügung des Gerichts für den öffentlichen Dienst halten können. Sie werden für die Dauer von vier Jahren ernannt; die Wiederernennung ist zulässig. In dieser Liste wird darüber hinaus die Reihenfolge festgelegt, in der die Richter ad interim dazu bestellt werden, ihre Amtstätigkeit auszuüben.