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Nach dem Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union können den Fachgerichten Richter ad interim beigeordnet werden, um das Fehlen von Richtern auszugleichen, die, ohne dass sie als voll dienstunfähig anzusehen sind, dauerhaft daran gehindert sind, an der Erledigung der Rechtssachen teilzunehmen.
Damit die Fachgerichte zufriedenstellend weiterarbeiten können, wenn ein Richter fehlt, der, ohne dass er als voll dienstunfähig anzusehen ist, dauerhaft daran…
Artikel 62c wird folgender Absatz angefügt: „Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem in Artikel 257 des Vertrags über die Arbeitsweise der…
„(2) Den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Richtern werden Richter ad interim beigeordnet, um das Fehlen von Richtern auszugleichen, die, ohne dass sie als…
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 979/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Richter ad interim des Gerichts für den…
Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs I des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes sieht vor, dass der Rat die Bedingungen und Modalitäten für die Einreichung…
Die Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die alle drei Jahre stattfindende teilweise Neubesetzung von Richterstellen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.