Erwägungsgrund 2 32012R0741
Die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern in der Großen Kammer und im Plenum sollte entsprechend angepasst werden.
Die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern in der Großen Kammer und im Plenum sollte entsprechend angepasst werden.