Art. 12 32013D0184
Dieser Beschluss gilt bis zum 30. April 2027 . Er wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.Die in Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 6a Absatz 1 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 6 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.