Erwägungsgrund 5 32013D0275
Die Union verfügt über eine ausschließliche Zuständigkeit für eine Reihe von Bestimmungen des Vertrags von Peking, bei denen entsprechende Rechtsvorschriften der Union erlassen worden sind. Der Vertrag von Peking sollte daher — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden.