Erwägungsgrund 6 32013D0275
Durch die Unterzeichnung des Vertrags von Peking wird die Union keine geteilte Zuständigkeit ausüben; folglich sind die Mitgliedstaaten weiterhin für diejenigen Bereiche des Vertrags von Peking zuständig, in denen gemeinsame Regeln nicht berührt oder der Anwendungsbereich dieser Regeln nicht geändert wird —