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Durch die Unterzeichnung des Vertrags von Peking wird die Union keine geteilte Zuständigkeit ausüben; folglich sind die Mitgliedstaaten weiterhin für diejenigen Bereiche des Vertrags von Peking zuständig, in denen gemeinsame Regeln nicht berührt oder der Anwendungsbereich dieser Regeln nicht geändert wird —
Durch die Unterzeichnung des Protokolls wird die Union keine geteilte Zuständigkeit ausüben; dementsprechend sind die Mitgliedstaaten weiterhin für diejenigen…
Durch die Unterzeichnung des Protokolls wird die Union keine geteilte Zuständigkeit ausüben; folglich sind die Mitgliedstaaten weiterhin für diejenigen Bereiche…
Die Union verfügt über eine ausschließliche Zuständigkeit für eine Reihe von Bestimmungen des Vertrags von Peking, bei denen entsprechende Rechtsvorschriften…
Sowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten sind in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen zuständig. Daher ist es wünschenswert, dass die…
Die im Rahmen des Gemeinsamen Übereinkommens bestehenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, werden durch den…
Durch die Annahme der Richtlinie 98/84/EG hat die Union ihre interne Zuständigkeit in den Bereichen ausgeübt, die unter das Übereinkommen fallen; eine Ausnahme…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.