Beschluss des Rates vom 10. Juni 2013 zur Festlegung des im Rat für TRIPS der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts der Europäischen Union zum Antrag auf Verlängerung der Übergangsfrist nach Artikel 66 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens für die am wenigsten entwickelten Länder, die Mitglieder sind (2013/285/EU)
In Artikel 66 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens ist vorgesehen, dass der Rat für TRIPS „auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines der am wenigsten entwickelten Länder, das Mitglied ist, Verlängerungen dieser Frist [gewährt].“
Erwägungsgrund 3 32013D0285
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