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Von der Europäischen Union ist zu dem nach Artikel 66 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens gestellten Antrag auf Verlängerung der Übergangsfrist für LDC im Rat für TRIPS der Welthandelsorganisation der Standpunkt zu vertreten, dass die LDC während eines Zeitraums, der von den Mitgliedern der Welthandelsorganisation einvernehmlich bestimmt wird, oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nicht mehr zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, nicht verpflichtet sein sollen, die Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 5 anzuwenden.
Während dieser Verlängerungsfrist sollen die LDC ihr bereits bestehendes Niveau des Schutzes des geistigen Eigentums nicht unter die mit dem TRIPS-Übereinkommen festgelegten Normen absenken. Dieser Beschluss lässt den Beschluss des Rates für TRIPS vom 27. Juni 2002 über die „Verlängerung der Übergangsfristen nach Artikel 66 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens für die am wenigsten entwickelten Länder, die Mitglieder sind, in Bezug auf bestimmte Verpflichtungen auf dem Gebiet der Arzneimittel“ unberührt.
Außerdem wird während dieser Fristverlängerung genau überprüft und analysiert, wie sich der Stand der Umsetzung des TRIPS und der Bedarf in den einzelnen LDC darstellt und wie technische Hilfe sowie Programme zum Kapazitätsaufbau wirksamer koordiniert, genutzt und bewertet werden können, mit Schwerpunkt in erster Linie auf den Bereichen, in denen der schnellste Nutzen zur Ermöglichung eines abgestuften Integrationsprozesses erzielt werden kann.
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