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Der von der Union zu vertetende Standpunkt hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses des — im Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen — WPA-Ausschusses über seine Geschäftsordnung, über die Geschäftsordnung des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen und über die Geschäftsordnung des gemeinsamen Entwicklungsausschusses stützt sich auf den dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des WPA-Ausschusses. Kleinere Änderungen am Entwurf des Beschlusses des WPA-Ausschusses können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Der WPA-Ausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von dem nach Artikel 41 des Protokolls 1 des Abkommens eingesetzten Ausschuss für Zusammenarbeit im…
Der Standpunkt, der von der Europäischen Union im Kooperationsausschuss, der im Rahmen des Abkommens über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der…
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu den Geschäftsordnungen des WPA-Ausschusses, des Ausschusses für Zusammenarbeit im…
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses des im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den…
Der WPA-Ausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von dem nach Artikel 41 des Protokolls 1 des Abkommens eingesetzten Ausschuss für Zusammenarbeit im…
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat, der im Rahmen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.