Art. 8 32013D0366
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-VerschlusssachenABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17 . niedergelegt sind.
Der Hohe Vertreter ist befugt, EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL , die für die Zwecke des Vorgehens erstellt wurden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen an die NATO/KFOR weiterzugeben.
Der Hohe Vertreter ist befugt, entsprechend den operativen Erfordernissen des Sonderbeauftragten EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad RESTREINT UE/EU RESTRICTED , die für die Zwecke des Vorgehens der Union im Kosovo erstellt wurden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen an die Vereinten Nationen (VN) und an die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen vor Ort getroffen.
Der Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente über die das Vorgehen betreffenden Beratungen des Rates, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des RatesBeschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Festlegung der Geschäftsordnung des Rates (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35 ). der Geheimhaltungspflicht unterliegen, an Dritte, die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben.