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Auf seiner Sitzung am 27. und 28. April 2005 hat der Gemeinsame Verwaltungsausschuss eine Empfehlung abgegeben, wonach Kanada die Möglichkeit haben sollte, lebende Muscheln, die nicht der handelsüblichen Größe entsprechen und für die Hälterung, das Umsetzen oder die Reinigung in der Gemeinschaft bestimmt sind, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht einzuführen.
Es ist verboten, kleine Mengen von lebenden Muscheln abzugeben, die nicht aus Erzeugungsgebieten stammen, die von der zuständigen Behörde nach Artikel 52 Nummer…
Auf seiner Sitzung am 5. und 6. Oktober 2006 hat der Gemeinsame Verwaltungsausschuss eine Empfehlung zur Festlegung von Vorschriften für die Einfuhr von…
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Erzeugung und das…
Die Republik Chile möchte bei der Verarbeitung von Muscheln eine Behandlung anwenden, die im entsprechenden EU-Recht nicht vorgesehen ist.
Gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen nur verbrauchergerechte Einzelverpackungen lebender Muscheln ab Verlassen des…
Auf seiner Sitzung am 5. und 6. Oktober 2006 hat der im Rahmen des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Verwaltungsausschuss (nachstehend „Gemeinsamer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.