Art. 2 Abs. 3 32025D0889BESCHLUSS (GASP) 2025/889 DES RATES vom 12. Mai 2025 zur Unterstützung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen
Das Konsortium nimmt die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Der Hohe…
Art. 2 Abs. 2 32012D0422BESCHLUSS 2012/422/GASP DES RATES vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung eines Prozesses zur Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten
Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte übernimmt das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung, das diese Aufgabe unter der…
Art. 2 Abs. 2 32010D0799BESCHLUSS 2010/799/GASP DES RATES vom 13. Dezember 2010 zur Unterstützung eines Vertrauensbildungsprozesses mit dem Ziel der Schaffung einer Zone im Nahen Osten, die frei von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen ist, und zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte übernimmt das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung, das diese Aufgabe unter der…
Art. 2 Abs. 2 32022D0597BESCHLUSS (GASP) 2022/597 DES RATES vom 11. April 2022 zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen
Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aktivitäten obliegt dem Konsortium, das aus der Fondation pour la Recherche Stratégique (FRS),…
Art. 3 Abs. 1 32018D0653Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.