Erwägungsgrund 3 32018D0653
Am 3. Mai 2016 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee bekräftigt, dass die Schaffung einer Vorratslagerfähigkeit eine sinnvolle Maßnahme ist, die einer raschen Entsendung von Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) förderlich wäre. Es ist übereingekommen, dass eine neue Vorratslagerfähigkeit nach Maßgabe des Artikels 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates von einer öffentlichen Einrichtung oder einer privatrechtlichen Einrichtung, die im öffentlichen Auftrag der Mitgliedstaaten tätig wird, betrieben werden sollte, und es hat den EAD ersucht, das entsprechende Auswahlverfahren durchzuführen. Die Leistungsbeschreibung für das Auswahlverfahren wurde von den einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates gebilligt.