Erwägungsgrund 6 32013D0441
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich ist daher weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.