Erwägungsgrund 1 32013D0447
Damit die Mitgliedstaaten in Einklang mit Artikel 18 Absätze 1 und 3 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission die Aktivitätsraten der Anlagen neuer Marktteilnehmer im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie 2003/87/EG bestimmen können, muss die Kommission den Standardauslastungsfaktor bestimmen und veröffentlichen.