Erwägungsgrund 2 32013D0447
Zur Berechnung der Anzahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate für Anlagen neuer Marktteilnehmer, die im Zeitraum 2013-2020 für eine solche Zuteilung in Betracht kommen, müssen die Mitgliedstaaten die Aktivitätsraten dieser Anlagen bestimmen. In diesem Zusammenhang wird der Standardauslastungsfaktor benötigt, um die produktbezogene Aktivitätsrate für Produkte zu bestimmen, für die in Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU eine Produkt-Benchmark festgesetzt wurde. Außer bei auf eine wesentliche Erweiterung zurückgehenden neuen Marktteilnehmern wird diese Aktivitätsrate bei Anlagen neuer Marktteilnehmer bestimmt, indem die installierte Anfangskapazität für die Herstellung dieses Produkts gemäß Artikel 17 Absatz 4 des Beschlusses 2011/278/EU mit dem Standardauslastungsfaktor multipliziert wird. Bei Anlagen, deren Kapazität wesentlich erweitert oder verringert wurde, ziehen die Mitgliedstaaten den Standardauslastungsfaktor heran, um die produktbezogene Aktivitätsrate der zusätzlichen oder der stillgelegten Kapazität des betreffenden Anlagenteils zu bestimmen.