Erwägungsgrund 3 32013D0447
Der Standardauslastungsfaktor sollte dem 80-Perzentilwert der Faktoren der durchschnittlichen jährlichen Kapazitätsauslastung aller das betreffende Produkt herstellenden Anlagen entsprechen. Im Rahmen der Gesamterhebung der Bezugsdaten von Bestandsanlagen zwecks Aufstellung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen erhoben die Mitgliedstaaten Daten zu den durchschnittlichen Jahresproduktionsmengen des betreffenden Produkts im Zeitraum 2005-2008. Durch Division dieser Produktionsmengen durch die in Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 2011/278/EU genannte installierte Anfangskapazität bestimmten die Mitgliedstaaten dann auf dieser Grundlage die Kapazitätsauslastungsfaktoren der betreffenden Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet. Anschließend teilten die Mitgliedstaaten diese Daten der Kommission als Teil ihrer Umsetzungsmaßnahmen mit.