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I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 13. II. VEREINBARUNGEN FÜR DEN AUSTAUSCH VON VERSCHLUSSSACHEN 2. Wenn der Rat feststellt, dass über einen längeren Zeitraum Verschlusssachen ausgetauscht werden müssen, wird — ein Geheimschutzabkommen oder — eine Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 13 Absatz 2 und den Abschnitten III und IV und auf der Grundlage einer Empfehlung des Sicherheitsausschusses geschlossen. 3. Werden EU-VS, die für die Zwecke einer GSVP-Operation erstellt wurden, Drittstaaten oder internationalen Organisationen, die an dieser Operation teilnehmen, zur Verfügung gestellt, ohne dass eine Vereinbarung im Sinne der Nummer 2 besteht, so richtet sich der Austausch von EU-VS mit dem beteiligten Drittstaat oder der beteiligten internationalen Organisation nach Maßgabe des Abschnitts V nach — einem Rahmenabkommen über die Beteiligung, — einem Ad-hoc-Abkommen über die Beteiligung oder — einer Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarung in Ermangelung eines der beiden vorgenannten Abkommen. 4. Besteht keine Vereinbarung im Sinne der Nummern 2 und 3 und wird beschlossen, EU-VS an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation ausnahmsweise auf Ad-hoc-Basis gemäß Abschnitt VI weiterzugeben, so wird der betreffende Drittstaat bzw. die betreffende internationale Organisation um schriftliche Zusagen ersucht, um sicherzustellen, dass EU-VS, die an den Drittstaat/die internationale Organisation weitergegeben werden, im Einklang mit den in diesem Beschluss festgelegten Grundprinzipien und Mindeststandards geschützt werden. III GEHEIMSCHUTZABKOMMEN 5. In Geheimschutzabkommen werden die Grundprinzipien und Mindeststandards für den Austausch von Verschlusssachen zwischen der Union und einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation niedergelegt. 6. In Geheimschutzabkommen werden die technischen Durchführungsbestimmungen geregelt, die zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der betreffenden Organe und Einrichtungen der Union und der zuständigen Sicherheitsbehörde des betreffenden Drittstaats bzw. der betreffenden internationalen Organisation zu vereinbaren sind. In den Durchführungsvereinbarungen ist das Schutzniveau, das die in dem betreffenden Drittstaat oder bei der betreffenden internationalen Organisation bestehenden Sicherheitsvorschriften, -strukturen und -verfahren gewährleisten, zu berücksichtigen. Sie werden vom Sicherheitsausschuss gebilligt. 7. EU-VS werden im Rahmen eines Geheimschutzabkommens nicht auf elektronischem Wege ausgetauscht, es sei denn, dies ist in dem Abkommen und/oder den entsprechenden technischen Durchführungsvereinbarungen ausdrücklich vorgesehen. 8. Schließt der Rat ein Geheimschutzabkommen mit Dritten, so wird bei jeder Vertragspartei eine Registratur als Haupteingangs- bzw. -ausgangsstelle für den Austausch von Verschlusssachen bestimmt. 9. Zur Bewertung der Wirksamkeit der Sicherheitsvorschriften, -strukturen und -verfahren des betreffenden Drittstaats bzw. der betreffenden internationalen Organisation werden im gegenseitigen Einvernehmen mit dem betreffenden Drittstaat bzw. der betreffenden internationalen Organisation Bewertungsbesuche durchgeführt. Diese Bewertungsbesuche werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs III durchgeführt; dabei wird Folgendes bewertet: a) der für den Schutz von Verschlusssachen geltende Rechtsrahmen; b) alle spezifischen Merkmale des Sicherheitskonzepts und die Art und Weise der Organisation der Sicherheit in dem betreffenden Drittstaat oder bei der betreffenden internationalen Organisation, soweit sich dies darauf auswirken kann, welchen Geheimhaltungsgrad die auszutauschenden Verschlusssachen haben dürfen; c) die tatsächlich bestehenden Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren und d) die Verfahren für die Sicherheitsüberprüfung des Personals für den Geheimhaltungsgrad der EU-VS, die weitergegeben werden sollen. 10. Das Team, das Bewertungsbesuche im Namen der Union durchführt, bewertet die Frage, ob die Sicherheitsregelungen und -verfahren in dem betreffenden Drittstaat oder in der betreffenden internationalen Organisation für den Schutz von EU-VS einer bestimmten Geheimhaltungsstufe angemessen sind. 11. Die Ergebnisse dieser Besuche werden in einem Bericht festgehalten, auf dessen Grundlage der Sicherheitsausschuss festlegt, welches der höchste Geheimhaltungsgrad ist, bis zu dem EU-VS in Papierform und gegebenenfalls elektronisch mit dem betreffenden Dritten ausgetauscht werden dürfen, und welche speziellen Voraussetzungen hierfür gelten. 12. Es müssen alle Anstrengungen unternommen werden, die Besuche zur umfassenden Bewertung der Sicherheit in dem betreffenden Drittstaat oder bei der betreffenden internationalen Organisation vor Billigung der Durchführungsvereinbarungen durch den Sicherheitsausschuss durchzuführen, damit Art und Wirksamkeit des bestehenden Sicherheitssystems festgestellt werden können. Ist dies nicht möglich, erhält der Sicherheitsausschuss jedoch einen möglichst umfassenden Bericht des Sicherheitsbüros des Generalsekretariats des Rates auf der Grundlage der dem Büro vorliegenden Informationen, mit dem der Sicherheitsausschuss darüber unterrichtet wird, welche Sicherheitsvorschriften in dem betreffenden Drittstaat oder bei der betreffenden internationalen Organisation gelten und wie dort die Organisation der Sicherheit gehandhabt wird. 13. Der Bericht über den Bewertungsbesuch oder der Bericht nach Nummer 12, falls ein Bericht über den Bewertungsbesuch nicht vorliegt, muss dem Sicherheitsausschuss zugeleitet und von diesem als zufriedenstellend bewertet werden, bevor die EU-VS tatsächlich an den betreffenden Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation weitergegeben werden. 14. Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Organe und Einrichtungen der Union teilen dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation den Zeitpunkt, ab dem die Union in der Lage ist, EU-VS im Rahmen des Abkommens weiterzugeben, sowie den höchsten Geheimhaltungsgrad mit, bis zu dem EU-VS in Papierform oder elektronisch ausgetauscht werden dürfen. 15. Erforderlichenfalls werden Folgebesuche zu den Bewertungsbesuchen durchgeführt, insbesondere wenn a) der höchste Geheimhaltungsgrad, bis zu dem EU-VS weitergegeben werden dürfen, geändert werden muss, b) der Union grundlegende Änderungen der Sicherheitsvorkehrungen des betreffenden Drittstaats oder der betreffenden internationalen Organisation mitgeteilt werden, die sich auf die Art und Weise auswirken könnten, wie der Dritte EU-VS schützt, oder c) es zu einem schwerwiegenden Sicherheitsvorfall mit unbefugter Weitergabe von EU-VS gekommen ist. 16. Sobald das Geheimschutzabkommen in Kraft getreten ist und Verschlusssachen mit dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation ausgetauscht werden, kann der Sicherheitsausschuss insbesondere im Lichte der weiteren Bewertungsbesuche beschließen, den höchsten Geheimhaltungsgrad, bis zu dem EU-VS in Papierform oder elektronisch ausgetauscht werden dürfen, zu ändern. IV. VERWALTUNGSVEREINBARUNGEN 17. Wenn langfristig die Notwendigkeit besteht, mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation Verschlusssachen, die in der Regel höchstens in den Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft sind, auszutauschen, und wenn der Sicherheitsausschuss festgestellt hat, dass die betreffende Vertragspartei nicht über ein ausreichend entwickeltes Sicherheitssystem verfügt, um ein Geheimschutzabkommen abschließen zu können, kann der Generalsekretär vorbehaltlich der Zustimmung des Rates im Namen des Generalsekretariats des Rates eine Verwaltungsvereinbarung mit den zuständigen Stellen des betreffenden Drittstaats oder mit der betreffenden internationalen Organisation schließen. 18. Wenn aus dringenden operativen Gründen rasch ein rechtlicher Rahmen für den Austausch von Verschlusssachen geschaffen werden muss, kann der Rat ausnahmsweise beschließen, dass eine Verwaltungsvereinbarung für den Austausch von Informationen eines höheren Geheimhaltungsgrads geschlossen wird. 19. Verwaltungsvereinbarungen werden in der Regel in Form eines Briefwechsels geschlossen. 20. Es wird ein Bewertungsbesuch gemäß Nummer 9 durchgeführt und der Bericht oder der Bericht nach Nummer 12, falls ein Bericht über den Bewertungsbesuch nicht vorliegt, dem Sicherheitsausschuss zugeleitet, der den Bericht als zufriedenstellend bewerten muss, bevor die EU-VS tatsächlich an den betreffenden Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation weitergegeben werden. 21. EU-VS werden nicht im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung auf elektronischem Wege ausgetauscht, es sei denn, dies ist in der Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen. V. AUSTAUSCH VON VERSCHLUSSSACHEN IM RAHMEN VON GSVP-OPERATIONEN 22. Die Beteiligung von Drittstaaten oder internationalen Organisationen an GSVP-Operationen wird in Rahmenabkommen über die Beteiligung geregelt. Diese Abkommen enthalten Bestimmungen über die Weitergabe von für die Zwecke der GSVP-Operationen erstellten EU-VS an die beteiligten Drittstaaten oder internationalen Organisationen. Der höchstzulässige Geheimhaltungsgrad von EU-VS, die ausgetauscht werden können, ist der Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ für zivile GSVP-Operationen und „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ für militärische GSVP-Operationen, es sei denn, dass im Beschluss zur Einrichtung der jeweiligen GSVP-Operation etwas anderes festgelegt ist. 23. Ad-hoc-Abkommen über die Beteiligung, die für eine spezielle GSVP-Operation geschlossen werden, enthalten Bestimmungen über die Weitergabe von für die Zwecke dieser Operation erstellten EU-VS an den beteiligten Drittstaat oder die beteiligte internationale Organisation. Der höchstzulässige Geheimhaltungsgrad von EU-VS, die ausgetauscht werden können, ist der Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ für zivile GSVP-Operationen und „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ für militärische GSVP-Operationen, es sei denn, dass im Beschluss zur Einrichtung der jeweiligen GSVP-Operation etwas anderes festgelegt ist. 24. Besteht kein Geheimschutzabkommen, so wird bis zum Abschluss eines Abkommens über die Beteiligung die Weitergabe von für die Zwecke dieser Operation erstellten EU-VS an einen an der Operation beteiligten Drittstaat oder an eine an der Operation beteiligte internationale Organisation durch eine vom Hohen Vertreter einzugehende Verwaltungsvereinbarung geregelt oder unterliegt einem Beschluss über die Ad-hoc-Weitergabe nach Abschnitt VI. EU-VS können im Rahmen einer solchen Vereinbarung nur so lange ausgetauscht werden, wie die Beteiligung des Drittstaats oder der internationalen Organisation immer noch geplant ist. Der höchstzulässige Geheimhaltungsgrad von EU-VS, die ausgetauscht werden können, ist der Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ für zivile GSVP-Operationen und „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ für militärische GSVP-Operationen, es sei denn, dass im Beschluss zur Einrichtung der jeweiligen GSVP-Operation etwas anderes festgelegt ist. 25. In den in die Rahmenabkommen für eine Beteiligung, die Ad-hoc-Abkommen über eine Beteiligung und die unter den Nummern 22 bis 24 genannten Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarungen aufzunehmenden Bestimmungen über Verschlusssachen wird festgelegt, dass der betreffende Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation dafür zu sorgen hat, dass sein/ihr für eine Operation abgeordnetes Personal EU-VS im Einklang mit den Sicherheitsvorschriften des Rates und den von den zuständigen Stellen — einschließlich der Befehlskette der Operation — erteilten sonstigen Weisungen schützt. 26. Wird zwischen der Union und einem beteiligten Drittstaat oder einer beteiligten internationalen Organisation anschließend ein Geheimschutzabkommen geschlossen, so tritt das Geheimschutzabkommen, soweit der Austausch und die Bearbeitung von EU-VS betroffen sind, an die Stelle der Bestimmungen über den Austausch von Verschlusssachen in dem Rahmenabkommen über eine Beteiligung, des Ad-hoc-Abkommens über eine Beteiligung oder der Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarung. 27. Der Austausch von EU-VS auf elektronischem Wege im Rahmen eines Rahmenabkommens über eine Beteiligung, eines Ad-hoc-Abkommens über eine Beteiligung oder einer Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarung mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation ist nicht zulässig, es sei denn, dies ist in dem betreffenden Abkommen oder der betreffenden Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen. 28. Für die Zwecke einer GSVP-Operation erstellte EU-VS können gemäß den Nummern 22 bis 27 dem von Drittstaaten oder internationalen Organisationen für diese Operation abgeordneten Personal offengelegt werden. Wird diesem Personal Zugang zu EU-VS in Räumlichkeiten und/oder Kommunikations- und Informationssystemen einer GSVP-Operation gewährt, so müssen Maßnahmen (einschließlich der Aufzeichnung der offengelegten EU-VS) getroffen werden, um das Risiko des Verlusts oder der Kenntnisnahme durch Unbefugte gering zu halten. Entsprechende Maßnahmen sind in den einschlägigen Planungs- oder Missionsunterlagen festzulegen. 29. Besteht kein Geheimschutzabkommen, so kann im Falle eines speziellen und dringenden operativen Bedarfs die Weitergabe von EU-VS an den Aufnahmestaat, in dessen Hoheitsgebiet die GSVP-Operation durchgeführt wird, durch eine vom Hohen Vertreter einzugehende Verwaltungsvereinbarung geregelt werden. Diese Möglichkeit ist im Beschluss zur Einrichtung der GSVP-Operation vorzusehen. Unter diesen Umständen dürfen nur EU-VS weitergegeben werden, die für die Zwecke der GSVP-Operation erstellt wurden und keinen höheren Geheimhaltungsgrad als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ aufweisen, es sei denn, in dem Beschluss zur Einrichtung der GSVP-Operation ist ein höherer Geheimhaltungsgrad festgelegt. Im Rahmen einer derartigen Verwaltungsvereinbarung ist der Aufnahmestaat verpflichtet, die EU-VS gemäß Mindeststandards zu schützen, die nicht weniger streng als die in dem vorliegenden Beschluss festgelegten Mindeststandards sind. 30. Besteht kein Geheimschutzabkommen, so kann die Weitergabe von EU-VS an einschlägige Drittstaaten und internationale Organisationen, die nicht an einer GSVP-Operation beteiligt sind, durch eine vom Hohen Vertreter einzugehende Verwaltungsvereinbarung geregelt werden. Gegebenenfalls wird diese Möglichkeit — sowie alle damit verbundenen Bedingungen — in dem Beschluss zur Einrichtung der GSVP-Operation vorgesehen. Unter diesen Umständen dürfen nur EU-VS weitergegeben werden, die für die Zwecke der GSVP-Operation erstellt wurden und keinen höheren Geheimhaltungsgrad als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ aufweisen, es sei denn, in dem Beschluss zur Einrichtung der GSVP-Operation ist ein höherer Geheimhaltungsgrad festgelegt. Im Rahmen einer derartigen Verwaltungsvereinbarung wird der betreffende Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation verpflichtet, die EU-VS gemäß Mindeststandards zu schützen, die nicht weniger streng als die in dem vorliegenden Beschluss festgelegten Mindeststandards sind. 31. Vor der Durchführung der Bestimmungen über die Weitergabe von EU-VS entsprechend den Nummern 22, 23 und 24 sind keine Durchführungsvereinbarungen oder Bewertungsbesuche erforderlich. VI. AD-HOC-WEITERGABE VON EU-VERSCHLUSSSACHEN IN AUSNAHMEFÄLLEN 32. Wenn kein rechtlicher Rahmen gemäß den Abschnitten III bis V besteht und der Rat oder eines seiner Vorbereitungsgremien beschließt, dass es in einem Ausnahmefall notwendig ist, an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation EU-VS weiterzugeben, verfährt das Generalsekretariat des Rates wie folgt: a) Es vergewissert sich, soweit es möglich ist, zusammen mit den Sicherheitsbehörden des betreffenden Drittstaats oder der betreffenden internationalen Organisation, dass dessen bzw. deren Sicherheitsvorschriften, -strukturen und -verfahren so beschaffen sind, dass sie die Gewähr dafür bieten, dass die an ihn bzw. sie weitergegebenen EU-VS nach Maßgabe von Standards geschützt sind, die nicht weniger streng als die in diesem Beschluss festgelegten Standards sind, und b) es ersucht den Sicherheitsausschuss um eine Empfehlung, in der dieser anhand der verfügbaren Informationen zu der Frage Stellung nimmt, wie vertrauenswürdig die Sicherheitsvorschriften, -strukturen und -verfahren in dem Drittstaat oder bei der internationalen Organisation sind, an den/die die EU-VS weitergegeben werden sollen. 33. Spricht sich der Sicherheitsausschuss in seiner Empfehlung für die Weitergabe der EU-VS aus, so wird die Angelegenheit an den Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) verwiesen, der über die Weitergabe der Verschlusssachen entscheidet. 34. Spricht sich der Sicherheitsausschuss in seiner Empfehlung gegen die Weitergabe der EU-VS aus, so erfolgt a) bei Angelegenheiten, die unter die GASP/GSVP fallen, eine Erörterung der Frage durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, das eine Empfehlung für eine Entscheidung des AStV formuliert; b) bei allen anderen Angelegenheiten eine Erörterung der Frage durch den AStV, der eine Entscheidung trifft. 35. Falls es für sinnvoll erachtet wird, kann der AStV — vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Herausgebers — entscheiden, dass die Verschlusssachen nur teilweise oder nur nach einer Herabstufung oder Aufhebung ihres Geheimhaltungsgrads weitergegeben werden dürfen oder dass die weiterzugebenden Informationen ohne Bezug auf die Quelle oder den ursprünglichen EU-Geheimhaltungsgrad erstellt werden. 36. Im Anschluss an die Entscheidung über die Weitergabe der EU-VS übermittelt das Generalsekretariat des Rates das betreffende Dokument, auf dem durch eine Weitergabekennzeichnung angegeben wird, an welchen Drittstaat oder welche internationale Organisation es weitergegeben wurde. Vor oder bei der tatsächlichen Weitergabe muss der betreffende Dritte sich schriftlich verpflichten, die empfangenen EU-VS gemäß den Grundprinzipien und Mindeststandards dieses Beschlusses zu schützen. VII. ERMÄCHTIGUNG ZUR WEITERGABE VON EU-VS AN DRITTSTAATEN ODER INTERNATIONALE ORGANISATIONEN 37. Besteht eine Vereinbarung gemäß Nummer 2 für den Austausch von Verschlusssachen mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation, so beschließt der Rat, dass der Generalsekretär ermächtigt wird, EU-VS an den betreffenden Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation im Einklang mit dem Grundsatz der Zustimmung des Herausgebers weiterzugeben. Der Generalsekretär kann eine solche Ermächtigung an leitende Beamte des Generalsekretariats des Rates delegieren. 38. Besteht ein Geheimschutzabkommen gemäß Nummer 2 erster Gedankenstrich, so kann der Rat beschließen, dass der Hohe Vertreter ermächtigt wird, vom Rat im Bereich der Gemeinsamen Außen und Sicherheitspolitik herausgegebene EU-VS an den betreffenden Drittstaat oder an die betreffende internationale Organisation weiterzugeben, nachdem die Zustimmung des Herausgebers von darin enthaltenem Quellenmaterial eingeholt wurde. Der Hohe Vertreter kann eine solche Ermächtigung an leitende Beamte des EAD oder an EU-Sonderbeauftragte delegieren. 39. Besteht eine Vereinbarung gemäß Nummer 2 oder 3 für den Austausch von Verschlusssachen mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation, so ist der Hohe Vertreter ermächtigt, EU-VS im Einklang mit dem Beschluss zur Einrichtung der GSVP-Operation und nach dem Grundsatz der Zustimmung des Herausgebers weiterzugeben. Der Hohe Vertreter kann eine solche Ermächtigung an leitende Beamte des EAD, an Befehlshaber von Operationen, Einsatzkräften oder Missionen der EU oder an EU-Missionsleiter delegieren.
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 9. In ihm sind die Verwaltungsmaßnahmen zur Überwachung von EU-VS während der…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 7. Er legt die Kriterien fest, anhand derer festgestellt wird, ob eine Person…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 11. Er legt allgemeine Sicherheitsvorschriften für industrielle oder andere…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 8. Er legt Mindestanforderungen an den materiellen Schutz von Gebäuden, Büros,…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 10. 2. Die folgenden Eigenschaften und Konzepte der Informationssicherung sind für…
30.1.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 26/31 ÜBERSETZUNG zwischen Australien und der Europäischen Union über die Sicherheit von Verschlusssachen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.