Art. 13 32013D0488
Entscheidet der Rat, dass EU-VS mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation ausgetauscht werden müssen, so werden die hierfür erforderlichen rechtlichen Grundlagen geschaffen.
Zur Festlegung dieser Grundlagen und der für beide Parteien geltenden Vorschriften für den Schutz von ausgetauschten Verschlusssachen
schließt die Union Abkommen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden Geheimschutzabkommen ) oder
kann der Generalsekretär im Namen des Generalsekretariats des Rates Verwaltungsvereinbarungen gemäß Anhang VI Nummer 17 schließen, sofern die weiterzugebenden EU-VS in der Regel nicht höher als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuft sind.
Die Geheimschutzabkommen oder Verwaltungsvereinbarungen nach Absatz 2 enthalten Bestimmungen, mit denen sichergestellt wird, dass EU-VS nach Entgegennahme durch Drittstaaten oder internationale Organisationen in einer ihrem Geheimhaltungsgrad angemessenen Weise nach Maßgabe von Mindeststandards geschützt werden, die zumindest den in diesem Beschluss festgelegten Mindeststandards entsprechen.
Der Beschluss, EU-VS des Rates an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weiterzugeben, wird vom Rat von Fall zu Fall nach Maßgabe von Art und Inhalt dieser Verschlusssachen, des Grundsatzes Kenntnis nur, wenn nötig und der Vorteile für die Union gefasst. Sind die Verschlusssachen, um deren Weitergabe ersucht wird, nicht vom Rat herausgegeben worden, so holt das Generalsekretariat des Rates zunächst die schriftliche Zustimmung des Herausgebers zur Weitergabe der Verschlusssachen ein. Kann der Herausgeber nicht ermittelt werden, so trifft der Rat an seiner Stelle die Entscheidung.
Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Sicherheitsvorkehrungen, die Drittstaaten oder internationale Organisationen zum Schutz bereitgestellter oder ausgetauschter EU-VS getroffen haben, werden Bewertungsbesuche durchgeführt.
Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang VI enthalten.