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I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 11. Er legt allgemeine Sicherheitsvorschriften für industrielle oder andere Unternehmen fest, die während der Verhandlungen vor der Auftragsvergabe und während der Laufzeit von vom Rat vergebenen und als Verschlusssache eingestuften Aufträgen gelten. 2. Der Rat billigt Leitlinien für den Geheimschutz in der Wirtschaft, mit denen insbesondere ausführliche Anforderungen in Bezug auf Sicherheitsbescheide für Unternehmen (FSC), Geheimschutzklauseln (SAL), Besuche sowie die Übermittlung und Beförderung von EU-VS aufgestellt werden. II. SICHERHEITSBESTIMMUNGEN BEI ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTEN AUFTRÄGEN VS-Einstufungsliste (SCG) 3. Vor der Ausschreibung oder der Vergabe eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags bestimmt das Generalsekretariat des Rates als Vergabebehörde den Geheimhaltungsgrad für Informationen, die Bietern oder Auftragnehmern zur Verfügung gestellt werden, sowie den Geheimhaltungsgrad für Informationen, die vom Auftragnehmer herauszugeben sind. Zu diesem Zweck erstellt das Generalsekretariat des Rates die bei der Ausführung des Auftrags zu verwendende VS-Einstufungsliste (Security Classification Guide, SCG). 4. Für die Bestimmung des Geheimhaltungsgrads der verschiedenen Bestandteile eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags gelten die folgenden Grundsätze: a) Bei der Erstellung einer VS-Einstufungsliste berücksichtigt das Generalsekretariat des Rates alle relevanten Sicherheitsaspekte, unter anderem den Geheimhaltungsgrad, den der Herausgeber der Information, deren Nutzung für den Auftrag er gebilligt hat, dieser zugewiesen hat; b) der globale Geheimhaltungsgrad des Auftrags darf nicht niedriger sein als der höchste Geheimhaltungsgrad eines einzelnen Teilauftrags, und c) gegebenenfalls setzt sich das Generalsekretariat des Rates mit den Nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten oder mit der betreffenden sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde in Verbindung, wenn es den Geheimhaltungsgrad von Informationen, die bei der Ausführung eines Auftrags von den Auftragnehmern erstellt oder diesen zur Verfügung gestellt werden, ändert und wenn es nachfolgende Änderungen in der VS-Einstufungsliste vornimmt. Geheimschutzklausel (SAL) 5. Die auftragsspezifischen Sicherheitsanforderungen werden in einer Geheimschutzklausel (Security Aspects Letter, SAL) beschrieben. Die Geheimschutzklausel enthält gegebenenfalls die VS-Einstufungsliste (SCG) und ist fester Bestandteil eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder Subauftrags. 6. Die Geheimschutzklausel enthält die Bestimmungen, mit denen der Auftragnehmer und/oder Subauftragnehmer verpflichtet wird, die Mindeststandards dieses Beschlusses einzuhalten. Die Nichteinhaltung dieser Mindeststandards kann einen ausreichenden Grund dafür darstellen, dass der Auftrag gekündigt wird. Sicherheitsanweisung für ein Programm/Projekt (PSI) 7. Abhängig vom Umfang von Programmen oder Projekten, die mit dem Zugang zu oder der Bearbeitung oder Aufbewahrung von EU-VS verbunden sind, kann eine spezifische PSI von der mit der Verwaltung des Programms oder Projekts beauftragten Vergabebehörde ausgearbeitet werden. Die Sicherheitsanweisung bedarf der Genehmigung durch die Nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten oder durch eine andere zuständige Sicherheitsbehörde, die an dem Programm/Projekt beteiligt ist, und kann zusätzliche Sicherheitserfordernisse beinhalten. III. SICHERHEITSBESCHEID FÜR UNTERNEHMEN (FSC) 8. Ein Sicherheitsbescheid für Unternehmen wird von der Nationalen Sicherheitsbehörde oder der Beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt und gibt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Auskunft darüber, dass ein industrielles oder anderes Unternehmen in der Lage ist, EU-VS bis zu dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“) in seinen Anlagen zu schützen. Der Bescheid ist dem Generalsekretariat des Rates als der Vergabebehörde vorzulegen, bevor einem Auftragnehmer oder Subauftragnehmer bzw. einem möglichen Auftragnehmer oder Subauftragnehmer EU-VS zur Verfügung gestellt werden können oder ihm Zugang zu diesen gewährt werden kann. 9. Bei der Erteilung eines Sicherheitsbescheids für Unternehmen hat die zuständige Nationale Sicherheitsbehörde oder Beauftragte Sicherheitsbehörde zumindest Folgendes zu beachten: a) Sie bewertet die Integrität des industriellen oder anderen Unternehmens; b) sie bewertet die Eigentums- und Kontrollverhältnisse bzw. die Möglichkeit einer unzulässigen Einflussnahme unter dem Aspekt eines eventuellen Sicherheitsrisikos; c) sie überprüft, ob das industrielle oder andere Unternehmen ein Sicherheitssystem eingeführt hat, das alle geeigneten Geheimschutzmaßnahmen umfasst, die nach den in diesem Beschluss niedergelegten Anforderungen zum Schutz von als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuften Informationen oder Materialien erforderlich sind; d) sie überprüft, ob die Sicherheitsermächtigungen der Geschäftsführung, der Eigentümer und der Mitarbeiter, die Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuften Verschlusssachen benötigen, gemäß den Anforderungen dieses Beschlusses vorliegen, und e) sie überprüft, ob das industrielle oder andere Unternehmen einen Sicherheitsbevollmächtigten benannt hat, der gegenüber seiner Geschäftsführung für die Durchsetzung der Geheimschutzmaßnahmen in diesem Unternehmen verantwortlich ist. 10. Das Generalsekretariat des Rates als Vergabebehörde teilt der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Sicherheitsbehörde gegebenenfalls mit, dass ein Sicherheitsbescheid für Unternehmen in der Phase vor der Auftragsvergabe oder für die Ausführung des Auftrags erforderlich ist. Ein Sicherheitsbescheid für Unternehmen oder eine Sicherheitsermächtigung ist in der Phase vor der Auftragsvergabe erforderlich, wenn EU-VS mit dem Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ während des Bietverfahrens zur Verfügung gestellt werden müssen. 11. Die Vergabebehörde vergibt keinen als Verschlusssache eingestuften Auftrag an einen bevorzugten Bieter, bevor sie von der Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Auftragnehmer oder Subauftragnehmer eingetragen ist, die Bestätigung erhalten hat, dass erforderlichenfalls ein entsprechender Sicherheitsbescheid für das Unternehmen erteilt wurde. 12. Die Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde, die einen Sicherheitsbescheid erteilt hat, teilt dem Generalsekretariat des Rates als Vergabebehörde alle Änderungen mit, die diesen Sicherheitsbescheid betreffen. Bei Subaufträgen ist die Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde entsprechend zu informieren. 13. Die Aufhebung eines Sicherheitsbescheids für Unternehmen durch die jeweilige Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde stellt für das Generalsekretariat des Rates als Vergabebehörde einen ausreichenden Grund dar, den als Verschlusssache eingestuften Auftrag zu kündigen oder einen Bieter vom Vergabeverfahren auszuschließen. IV. ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTE AUFTRÄGE UND SUBAUFTRÄGE 14. Werden EU-VS einem Bieter in der Phase vor der Auftragsvergabe zur Verfügung gestellt, so enthält die Aufforderung zur Angebotsabgabe eine Geheimschutzklausel, wonach ein Bieter, der kein Angebot abgibt oder der nicht ausgewählt wird, verpflichtet ist, alle Unterlagen innerhalb einer vorgegebenen Frist zurückzugeben. 15. Sobald der Zuschlag für einen als Verschlusssache eingestuften Auftrag oder Subauftrag erteilt wurde, teilt das Generalsekretariat des Rates als Vergabebehörde der Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde des Auftragnehmers oder Subauftragnehmers oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde die Sicherheitsvorschriften für den als Verschlusssache eingestuften Auftrag mit. 16. Werden diese Aufträge gekündigt, so informiert das Generalsekretariat des Rates als Vergabebehörde (und/oder gegebenenfalls die Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde bei Subaufträgen) unverzüglich die Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftrage Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Auftragnehmer oder Subauftragnehmer eingetragen ist. 17. Generell ist der Auftragnehmer oder Subauftragnehmer verpflichtet, bei der Kündigung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder Subauftrags in seinem Besitz befindliche EU-VS an die Vergabebehörde zurückzugeben. 18. Die besonderen Bestimmungen für die Vernichtung von EU-VS während der Ausführung des Auftrags oder bei dessen Kündigung werden in der Geheimschutzklausel festgelegt. 19. Wird dem Auftragnehmer oder Subauftragnehmer gestattet, EU-VS nach der Kündigung eines Auftrags zu behalten, so müssen die in diesem Beschluss niedergelegten Mindeststandards weiterhin eingehalten und die Geheimhaltung von EU-VS von dem Auftragnehmer oder Subauftragnehmer geschützt werden. 20. Die Bedingungen, zu denen der Auftragnehmer Subaufträge vergeben darf, sind in der Ausschreibung und im Auftrag festgelegt. 21. Der Auftragnehmer holt die Erlaubnis des Generalsekretariats des Rates als Vergabebehörde ein, bevor er für Teile eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags Subaufträge vergibt. Subaufträge können nicht an industrielle oder andere Unternehmen vergeben werden, die in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat eingetragen sind, der mit der Union kein Geheimschutzabkommen geschlossen hat. 22. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass alle im Rahmen von Unteraufträgen vergebenen Tätigkeiten im Einklang mit den Mindeststandards dieses Beschlusses ausgeführt werden; er stellt einem Subauftragnehmer EU-VS nicht ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der Vergabebehörde zur Verfügung. 23. Für EU-VS, die von einem Auftragnehmer oder Subauftragnehmer herausgegeben oder bearbeitet werden, werden die dem Herausgeber obliegenden Rechte von der Vergabebehörde ausgeübt. V. BESUCHE IM ZUSAMMENHANG MIT ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTEN AUFTRÄGEN 24. Benötigt Personal des Generalsekretariats des Rates, der Auftragnehmer oder der Subauftragnehmer zur Ausführung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ in den Räumlichkeiten des jeweils anderen, werden im Benehmen mit der jeweiligen Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde Besuche vereinbart. Im Zusammenhang mit speziellen Projekten können die Nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden jedoch ein Verfahren vereinbaren, nach dem Besuche unmittelbar verabredet werden können. 25. Alle Besucher müssen über eine entsprechende VS-Ermächtigung verfügen und im Hinblick auf den Zugang zu EU-VS in Verbindung mit dem Auftrag des Generalsekretariats des Rates dem Erfordernis „Kenntnis nur, wenn nötig“ genügen. 26. Die Besucher erhalten nur Zugang zu EU-VS, die mit dem Zweck des Besuchs in Beziehung stehen. VI. ÜBERMITTLUNG UND BEFÖRDERUNG VON EU-VS 27. Für die Übermittlung von EU-VS auf elektronischem Wege gelten die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 10 und des Anhangs IV. 28. Für die Beförderung von EU-VS gelten die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs III im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften. 29. Für die Beförderung von Verschlusssachen als Fracht gelten folgende Grundsätze bei der Festlegung der Sicherheitsvorkehrungen: a) Die Sicherheit muss vom Ausgangsort bis zum endgültigen Bestimmungsort in allen Phasen der Beförderung gewährleistet sein; b) das Schutzniveau für eine Sendung richtet sich nach dem höchsten Geheimhaltungsgrad des in der Sendung enthaltenen Materials; c) die Transportunternehmen benötigen einen Sicherheitsbescheid für Unternehmen des entsprechenden Geheimhaltungsgrads. In solchen Fällen müssen die Personen, die einen VS-Transport durchführen, eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Anhang I durchlaufen haben; d) vor jeder grenzüberschreitenden Verbringung von als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuftem Material stellt der Absender einen Transportplan auf, der von den betreffenden Nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde genehmigt werden muss; e) die Beförderung erfolgt nach Möglichkeit ohne Umwege und wird so rasch abgeschlossen, wie es die Umstände erlauben, und f) nach Möglichkeit werden nur Transportrouten gewählt, die durch die Mitgliedstaaten führen. Transportrouten, die durch andere Staaten als Mitgliedstaaten führen, werden nur gewählt, wenn dies von der Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde sowohl des Staates des Absenders als auch des Staates des Empfängers genehmigt worden ist. VII. WEITERGABE VON EU-VS AN AUFTRAGNEHMER IN DRITTSTAATEN 30. EU-VS werden an Auftragnehmer und Subauftragnehmer in Drittstaaten nach Maßgabe der Geheimschutzmaßnahmen weitergegeben, die zwischen dem Generalsekretariat des Rates als Vergabebehörde und der Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde des betreffenden Drittstaats, in dem der Auftragnehmer eingetragen ist, vereinbart wurden. VIII. ALS „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ EINGESTUFTE VERSCHLUSSSACHEN 31. Gegebenenfalls im Benehmen mit der Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats ist das Generalsekretariat des Rates als Vergabebehörde berechtigt, Inspektionen der Anlagen von Auftragnehmern/Subauftragnehmern auf der Grundlage vertraglicher Bestimmungen durchzuführen, um zu überprüfen, dass die nach dem Vertrag erforderlichen einschlägigen Geheimschutzmaßnahmen zum Schutz von EU-VS des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ getroffen wurden. 32. Soweit dies nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlich ist, werden die Nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden oder eine andere zuständige Sicherheitsbehörde vom Generalsekretariat des Rates als Vergabebehörde über Aufträge oder Subaufträge, die als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen enthalten, unterrichtet. 33. Bei Aufträgen des Generalsekretariats des Rates mit Informationen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ ist ein Sicherheitsbescheid für Unternehmen oder eine Sicherheitsermächtigung für Auftragnehmer und Subauftragnehmer und deren Personal nicht erforderlich. 34. Das Generalsekretariat des Rates als Vergabebehörde prüft die Antworten auf Ausschreibungen bei Aufträgen, die Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT EU/EU RESTRICTED“ erfordern, ungeachtet etwaiger Anforderungen in Bezug auf einen Sicherheitsbescheid für Unternehmen oder eine Sicherheitsermächtigung, die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegebenenfalls bestehen. 35. Die Bedingungen für die Vergabe von Subaufträgen durch den Auftragnehmer stehen im Einklang mit Nummer 21. 36. Ist mit einem Auftrag die Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ in einem Kommunikations- und Informationssystem verbunden, das vom Auftragnehmer betrieben wird, so stellt das Generalsekretariat des Rates als Vergabebehörde sicher, dass in dem Auftrag und etwaigen Subaufträgen die notwendigen technischen und organisatorischen Anforderungen in Bezug auf die Akkreditierung des Kommunikations- und Informationssystems angegeben werden, die dem festgestellten Risiko entsprechen, wobei allen relevanten Faktoren Rechnung zu tragen ist. Der Umfang der Akkreditierung eines solchen Kommunikations- und Informationssystems ist von der Vergabebehörde mit der betreffenden Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde zu vereinbaren.
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 7. Er legt die Kriterien fest, anhand derer festgestellt wird, ob eine Person…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 9. In ihm sind die Verwaltungsmaßnahmen zur Überwachung von EU-VS während der…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 13. II. VEREINBARUNGEN FÜR DEN AUSTAUSCH VON VERSCHLUSSSACHEN 2. Wenn der Rat…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 8. Er legt Mindestanforderungen an den materiellen Schutz von Gebäuden, Büros,…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 10. 2. Die folgenden Eigenschaften und Konzepte der Informationssicherung sind für…
ENTHALTEN SEIN MÜSSEN ANKÜNDIGUNG DER VERÖFFENTLICHUNG EINER VORINFORMATION ÜBER EIN BESCHAFFERPROFIL 1. Land des Auftraggebers 2. Name des Auftraggebers 3.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.