Erwägungsgrund 37 32018R1726
Zur Wahrnehmung ihres Auftrags und soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sollte die Agentur mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere mit denjenigen, die im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts tätig sind, in den in dieser Verordnung und in den Rechtsakten der Union, die für die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung der Systeme gelten, geregelten Belangen im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit Recht und Politik der Union und im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperieren können. Wenn dies durch einen Rechtsakt der Union vorgesehen ist, sollte es der Agentur ferner gestattet sein, mit internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Stellen zusammenzuarbeiten, und sie sollte in der Lage sein, Arbeitsvereinbarungen zu diesem Zweck zu schließen. Diese Arbeitsvereinbarungen sollten der vorherigen Zustimmung der Kommission unterliegen und vom Verwaltungsrat genehmigt werden. Ferner sollte die Agentur gegebenenfalls die durch die Verordnung (EG) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) in Bezug auf die Netz- und Informationssicherheit konsultieren und deren Empfehlungen nachkommen.