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Wird den von diesen Tätigkeiten ausgehenden Risiken nicht wirksam begegnet, so könnten die Bemühungen all der Mitgliedstaaten, die verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung und Aufrechterhaltung eines guten Umweltzustands in ihren Meeresgewässern im Mittelmeer gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) zu ergreifen, ernsthaft beeinträchtigt werden. Außerdem würde durch das Ergreifen der notwendigen Maßnahmen dazu beigetragen, dass die Zusagen und Verpflichtungen, die Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Malta, Slowenien und die Union selbst als Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona eingegangen sind, erfüllt bzw. eingehalten werden.
Diese Richtlinie sollte auch zur Erfüllung wichtiger Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes der Meeresumwelt vor Verschmutzung beitragen, die die…
Es ist unbedingt erforderlich, sowohl bei der Aushandlung und beim Abschluss als auch bei der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen eine enge…
Wenn Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass die Regelung menschlicher Tätigkeiten auf gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene möglicherweise erhebliche…
Deshalb sollte jeder Mitgliedstaat für seine Meeresgewässer eine Meeresstrategie entwickeln, die speziell auf diese Gewässer abgestimmt ist, ohne jedoch die…
Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen treffen, um einen guten Umweltzustand in der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten. Es ist jedoch…
In Bezug auf das Mittelmeer wurden in Verbindung mit dieser Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen für den Beitritt der Union zum Protokoll über den Schutz des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.