Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Barcelona müssen die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen treffen, um eine Verschmutzung des Mittelmeergebiets durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds zu vermeiden, zu vermindern, zu bekämpfen und so weit wie möglich zu beseitigen.
In Bezug auf das Mittelmeer wurden in Verbindung mit dieser Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen für den Beitritt der Union zum Protokoll über den Schutz des…
Nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e des Übereinkommens von Barcelona sind die Vertragsparteien verpflichtet, das integrierte Küstenzonenmanagement zu fördern…
Nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e des Übereinkommens von Barcelona sind die Vertragsparteien verpflichtet, das integrierte Küstenzonenmanagement zu fördern…
Wird den von diesen Tätigkeiten ausgehenden Risiken nicht wirksam begegnet, so könnten die Bemühungen all der Mitgliedstaaten, die verpflichtet sind, die…
Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung, das später in Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der…
Der Beitritt der Europäischen Union zu dem Protokoll zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.