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Eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems zielt darauf ab, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen. Mit dieser Zusammenarbeit werden die Koexistenz unterschiedlicher nationaler Regelungen und damit eine übermäßige Marktfragmentierung sowie die damit verbundenen Probleme in Form von Wettbewerbsverzerrungen und Verlagerungen von Handelsströmen in Bezug auf Produkte, Akteure und geografische Gebiete sowie Anreize für die Wirtschaftsteilnehmer, durch Transaktionen mit wirtschaftlich geringem Wert einer Besteuerung zu entgehen, vermieden. Diese Fragen sind in dem betreffenden Bereich, in dem die Besteuerungsgrundlagen äußerst mobil sind, von besonders großer Bedeutung. Die Zusammenarbeit fördert die Verwirklichung der Ziele der Union, schützt ihre Interessen und stärkt ihren Integrationsprozess im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 EUV.
Mit der Verstärkten Zusammenarbeit sollte der erforderliche rechtliche Rahmen für die Schaffung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems in den…
Eine Verstärkte Zusammenarbeit in dem betreffenden Bereich achtet gemäß Artikel 327 AEUV die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an der…
Der Bereich, in dem die Verstärkte Zusammenarbeit stattfinden soll, d. h. die Schaffung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems innerhalb der…
Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und der Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten…
Zusammenschlüsse von Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten können notwendig sein, um binnenmarktähnliche Verhältnisse in der Union zu schaffen und damit…
Voraussetzung für die Verwirklichung des Ziels, einen Binnenmarkt zu schaffen ist, dass in den Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.