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Die Schaffung eines gemeinsamen harmonisierten Finanztransaktionssteuersystems gehört nicht zu den in Artikel 3 Absatz 1 AEUV genannten Bereichen ausschließlicher Zuständigkeit der Union. Da sie gemäß Artikel 113 AEUV dem Funktionieren des Binnenmarktes dient, fällt sie unter die geteilten Zuständigkeiten der Union im Sinne von Artikel 4 AEUV und somit unter die nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union.
Eine Verstärkte Zusammenarbeit in dem betreffenden Bereich achtet gemäß Artikel 327 AEUV die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an der…
Der Bereich, in dem die Verstärkte Zusammenarbeit stattfinden soll, d. h. die Schaffung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems innerhalb der…
Die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes gehört nicht zu den in Artikel 3 Absatz 1 AEUV genannten Bereichen ausschließlicher Zuständigkeit der Union.…
Eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems zielt darauf ab, das ordnungsgemäße Funktionieren des…
Gemäß Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlässt der Rat Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über…
Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gehören ausländische Direktinvestitionen zu den unter die gemeinsame Handelspolitik fallenden Bereichen. Nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.