Gesetze
Gesetz wird geladen …
Eine Verstärkte Zusammenarbeit in dem betreffenden Bereich steht gemäß Artikel 326 Absatz 1 AEUV im Einklang mit den Verträgen und dem Recht der Union. Im Einklang mit Artikel 326 Absatz 2 AEUV beeinträchtigt sie weder den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt; sie stellt weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten dar und führt nicht zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten.
Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts steht im Einklang mit den…
Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes steht im Einklang mit den Verträgen und dem Unionsrecht und…
Vorbehaltlich der Erfüllung der in diesem Beschluss gegebenenfalls festgelegten Teilnahmevoraussetzungen steht die Verstärkte Zusammenarbeit in dem genannten…
Eine Verstärkte Zusammenarbeit in dem betreffenden Bereich achtet gemäß Artikel 327 AEUV die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an der…
Eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems zielt darauf ab, das ordnungsgemäße Funktionieren des…
Der Bereich, in dem die Verstärkte Zusammenarbeit stattfinden soll, d. h. die Schaffung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems innerhalb der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.