Erwägungsgrund 3 32013D0522
Mit Artikel 18 des Abkommens wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der sich gemäß Artikel 18 Absatz 5 des Abkommens eine Geschäftsordnung gibt. Es ist angebracht, ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme der genannten Geschäftsordnung vorzusehen.