Erwägungsgrund 6 32013D0744
Die Unterzeichnung des Protokolls durch die Union hinsichtlich der Verpflichtungen bezüglich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts berührt nicht die vollständige und detaillierte Erklärung zur Zuständigkeit, der bei Abschluss des Protokolls zuzustimmen ist. Die Union wird keine geteilte Zuständigkeit ausüben. Die Mitgliedstaaten verfügen weiterhin über die Möglichkeit, ihre Zuständigkeit in Bereichen auszuüben, die von dem Protokoll abgedeckt werden, in denen gemeinsame Regeln nicht berührt werden oder der Anwendungsbereich dieser Regeln nicht geändert wird.