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In dem Protokoll sind die Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Festlegung von Straftaten und die polizeiliche Zusammenarbeit festgelegt. Diese Bestimmungen fallen daher in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
In dem Protokoll sind die Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Festlegung von Straftaten und die…
Ein gesonderter Beschluss zur Unterzeichnung des Protokolls hinsichtlich seiner Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle…
Ein gesonderter Beschluss zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Protokolls ist mit Ausnahme von dessen Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug…
Einige Bestimmungen des Athener Protokolls betreffen die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen und fallen daher in den Geltungsbereich des Dritten Teils…
Diese Bestimmungen fallen in den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne von Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der…
Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.