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Das Protokoll umfasst Bereiche bezüglich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, der Festlegung von Straftaten und der polizeilichen Zusammenarbeit. Soweit die Artikel 14, 16, 19, 23, 26, 27, 29 und 30 des Protokolls durch Maßnahmen umgesetzt werden können, die in den Anwendungsbereich dieser Bereiche fallen, fallen diese Bestimmungen in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Die Artikel 14, 16, 26, 29 und 30 des Protokolls betreffen die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Festlegung von Straftaten und fallen daher in…
In dem Protokoll sind die Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Festlegung von Straftaten und die…
In dem Protokoll sind die Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Festlegung von Straftaten und die…
Die Artikel 1 bis 4 des Protokolls enthalten Verpflichtungen in Bezug auf die Rechtsvorschriften der Union über den Schutz der Opfer von Straftaten. Folglich…
Die Union hat mithilfe von Rechtsakten gemeinsame Regeln in den Bereichen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der Festlegung von Straftaten…
Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, das Protokoll im Hinblick auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen gemäß dessen Artikel 1 bis 4 zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.