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In dem Protokoll sind die Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Festlegung von Straftaten und die polizeiliche Zusammenarbeit niedergelegt. Folglich fallen diese Bestimmungen in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und das Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und das Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks, die beide dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind, finden Anwendung.
In dem Protokoll sind die Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Festlegung von Straftaten und die…
Das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll über die Position des Vereinigten…
In Artikel 49 Absatz 3 des Abkommens sind Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Rückübernahme illegaler Migranten festgelegt. Folglich fällt…
Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position…
Haben das Vereinigte Königreich und/oder Irland keine Mitteilung nach Artikel 3 des Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands…
Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.