Erwägungsgrund 1 32013D0759
Nach Artikel 1 Absatz 5 des Internen Abkommens über den 10. EEF dürfen die Mittel des 10. EEF nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr gebunden werden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen anders lautenden Beschluss fasst.