Erwägungsgrund 4 32013D0760
Die in dem Beschluss 2013/255/GASP bezüglich des Einfrierens von Vermögenswerten vorgesehene Ausnahmeregelung für humanitäre Zwecke sollte dahin abgeändert werden, dass die Leistung humanitärer Hilfe für Syrien erleichtert und das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung freigegebener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen vermieden wird. Dabei sollte die Freigabe von Geldern an die VN zum Zwecke der Durchführung von Hilfeleistungen in Syrien im Einklang mit dem Plan für humanitäre Hilfsmaßnahmen für Syrien (SHARP) erfolgen.